Verfassungsgericht kippt strikten Feiertagsschutz

Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt
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Das umfassende Verbot vieler Veranstaltungen in Bayern am Karfreitag verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Die Karlsruher Richter gaben einer Verfassungsbeschwerde des "Bundes für Geistesfreiheit München" statt. Die Weltanschauungsgemeinschaft vertritt die Interessen konfessionsloser Menschen und will die strikte Trennung von Kirche und Staat. Um die bayerische Regelung prüfen zu lasen, hatte die Gruppierung am Karfreitag 2007 eine Veranstaltung in einem Münchner Theater organisiert. Die geplante "Heidenspaß-Party" wurde untersagt. Zu Unrecht, wie jetzt das Verfassungsgericht urteilte. Der Karfreitag darf als "stiller Tag" besonders geschützt werden - aber nicht ohne Ausnahmen. Seit 2013 gilt in Bayern die Regelung, dass in diese besonderen Feiertage bis 2 Uhr hineingetanzt werden darf - aber nicht in den Karfreitag und Karsamstag. (Text der B5 Nachrichten)

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes

Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 2016
- 1 BvR 458/10 -

1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherah-men schaffen.
2. Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt, muss der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen.

Weitere Informationen beim Bund für Geistesfreiheit München

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