Michael Wladarsch, erster Vorsitzender des Bundes für Geistesfreiheit München, weigerte sich 2014 für die Räume seines Designbüros in der Georgenstraße, das gleichzeitig Sitz des bfg münchen ist, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen und verwies dabei auf Paragraf 5, Absatz 5, Nr.1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Dort steht, dass für Betriebsstätten, die "gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind", kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist.
Sowohl das Verwaltungsgericht München als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiesen die Klage Wladarschs gegen den Mahnbescheid der Gebühreneinzugsbehörde, den Bayerischen Rundfunk, ab, obwohl die Räume wie zuvor gefordert in einer 'religionstypischen' Zeremonie der Kirche des Fliegenden Spaghettimonster" geweiht worden waren und die Weltanschauungsgemeinschaft bfg München als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Religionsgemeinschaften rechtlich gleichgestellt ist.
Einige unserer Aktivitäten haben wir hier zusammegestellt:
24.05.2017
Pressespiegel über die Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen der Ungleichbehandlung von Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften
Michael Wladarsch, Vorsitzender des Bundes für Geistesfreiheit München (bfg München), klagte gegen die Privilegien der christlichen Kirchen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern) wies die Klage am 30. Mai 2017 ab. Hier weiterlesen ...
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22.05.2017
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof: Der Vorsitzende des Bundes für Geistesfreiheit München klagt gegen die Privilegien der christlichen Kirchen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und möchte zudem wissen, welcher Gott der richtige ist.
Am 30.05.17 wird vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern) die Klage des ersten Vorsitzenden des Bundes für Geistesfreiheit München (bfg München), Michael Wladarsch, verhandelt. Wladarsch weigert sich für die Räume seines Designbüros in der Georgenstraße, das gleichzeitig Sitz des bfg münchen ist, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen und verweist dabei auf Paragraf 5, Absatz 5, Nr.1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Dort steht, dass für Betriebsstätten, die "gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind", kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Vor knapp zwei Jahren wies das Verwaltungsgericht München die Klage Wladarschs gegen den Mahnbescheid der Gebühreneinzugsbehörde, den Bayerischen Rundfunk, ab, obwohl die Räume wie zuvor gefordert in einer 'religionstypischen' Zeremonie der Kirche des Fliegenden Spaghettimonster" geweiht worden waren und die Weltanschauungsgemeinschaft bfg München als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Religionsgemeinschaften rechtlich gleichgestellt ist. Hier weiterlesen ...
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22.07.2015
Die Götter stehen auf dem Prüfstand
Beim Münchner Verwaltungsgericht steht eine kuriose Frage auf der Tagesordnung : Wenn die Rechtsordnung von „gottesdienstlicher Nutzung und von Göttern“ spricht, was ist damit gemeint? Um diese Frage muss das Gericht mit zwei Parteien streiten, die diese Frage unterschiedlich beantworten. Dazu ist eine öffentliche, mündliche Verhandlung am 22. Juli 2015 um 9.15 Uhr im Gerichtsgebäude , Bayerstraße 30 , 80335 München. Worum geht es? Hier weiterlesen ...
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15.07.2015
Endlich Klarheit über Gott!
Das Münchner Verwaltungsgericht muss klären, ob es eine höherer Instanz gibt, welche die Richtige ist und wie man ihr standesgemäß dient um Gebühren zu sparen. Begonnen hat alles mit einem unscheinbaren Paragrafen im Rundfunkstaatsvertrag. Dort wird für Betriebsräume, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind Beitragsfreiheit versprochen. Die Frage bleibt, was für ein Gott gemeint ist, was man sich unter gottesdienstlichen Zwecken genau vorzustellen hat und wer also in den Genuss eines solchen Privilegs kommt. Hier weiterlesen ...
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15.04.2014
Keine Rundfunkgebühren für Gottesdienst!
Liebe Freunde im Geiste,
wir alle müssen für unsere Betriebsstätten ab 2013 keine Rundfunkbeiträge zahlen.
Ab 1.1.2013 gilt der neue Rundfunkstaatsvertrag (oder wie das Monstrum genau heißt).
Die interessante Passage ist folgende:
“§5 […]
(5) Ein Rundfunkbeitrag … ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
1. die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind,
2. […]“
Dabei ist nicht spezifiziert
- welche Art von Gottesdienst
- es ist nicht von Ausschließlichkeit die Rede
- es geht nicht allein um anerkannte Kirchen
- die Religionsfreiheit im GG ist unser Freund.
Also: Arbeiten ist ja eh Gottesdienst, da haben wir sogar bei der Hl. Kath. Kirche Rückendeckung.
Künstler sind allesamt Priester der Kunst.
Grafik-Designer z.B. huldigen der göttlichen Schönheit. Das ist Gottesdienst!
Gaststätten dienen dem Gottesdienst für Lukullus und Bacchus usw. …
Fazit: Die Möglichkeiten sind endlos! Kreativität ist gefragt.
Was müssen wir tun:
- Mitteilen, dass unsere jeweilige “Betriebsstätte gottesdiesntlichen Zwecken” gewidmet ist.
- Einer Abbuchungserlaubnis widersprechen bzw. Einziehungsermächtigungen widerrufen.
- Abwarten was kommt …
Die Art der “gottesdienstlichen Zwecken” noch nicht offenlegen.
Hier findet man das Abmeldeformular
Gegebenenfalls Nachfragen zunächst mit Hinweis auf Artikel 4 GG zurückweisen:
Die Einzelheiten unserer kultischen Handlungen gehen Außenstehende nichts an!
Schließlich herrscht Religionsfreiheit.
Lassen wir sie kommen. Das wird ein Heidenspaß!