EuGH-Entscheidung: Wichtiger Beitrag zur Stärkung der Arbeitnehmer/innenrechte und ihrer Religionsfreiheit

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Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union begrüßt die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von Sonderregeln des deutschen Kirchenarbeitsrechts.

Der Entscheidung lag eine Beschwerde Vera Egenbergers zugrunde, die sich 2012 auf eine Projektstelle des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung beworben hatte. Vorrangige Aufgabe der ausgeschriebenen Position war die Koordination und Erstellung eines Antirassismusberichtes. In der Ausschreibung wurde von den Bewerber/innen die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche bzw. einer der Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen angehörenden Organisation gefordert. Dagegen hatte die Beschwerdeführerin geklagt.

"Der Gerichtshof hat erstaunlich deutlich formuliert, dass besondere Ausnahmen vom Allgemeinen Diskriminierungsverbot (und anderen innerhalb der Union geltenden Grundrechten) für kirchliche Arbeitgeber im vollem Umfang von den Gerichten überprüfbar sein müssen. Es reicht künftig nicht mehr aus, dass sich Kirchen auf ihr sogenanntes Selbstbestimmungsrecht und das Sonderprivileg aus § 9 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) berufen, um die Religionsfreiheit oder andere Grundrechte von Bewerber/innen oder Mitarbeiter/innen einschränken zu können. Sie müssen vor Gericht begründen können, warum diese Einschränkungen erforderlich, durch die vorgegebenen Aufgaben objektiv geboten und auch angemessen sind," stellt Kirsten Wiese vom Bundesvorstand der Humanistischen Union fest.
Zugleich stellte das Gericht klar, dass nationales Recht wie die zitierte Pauschalfreistellung der Kirchen vom Diskriminierungsverbot im AGG den europäischen Vorgaben der individuellen Religionsfreiheit und des religiösen Diskriminierungsverbots widersprechen und deshalb nicht zulässig sind.

Die Humanistische Union setzt sich seit Jahrzehnten für die Abschaffung des kirchlichen Sonderarbeitsrechts in Deutschland ein. Die zweifellos gebotene religiöse Bindung von Leitungspositionen und Stellen im verkündungsnahen Bereich kann - wie bei allen anderen Tendenzbetrieben (etwa Parteien und NGOs) - durch die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts gewährleistet werden. "Die vom Europäischen Gerichtshof heute verkündeten Leitlinien beschränken das deutsche Sonderarbeitsrecht der Kirchen wieder auf jenes Maß, das von der deutschen Verfassungslage ohnehin vorgegeben ist", so Wiese. "Die von den Kirchen vertretene Position, sie allein könnten darüber entscheiden, ob und von welchen Mitarbeiter/innen sie eine konfessionelle Bindung einfordern, findet in der Verfassung nämlich keine Grundlage." Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung, auf den sich die Kirchen für ihr Selbstbestimmungsrecht berufen, enthält eine klare Grenze, die häufig unterschlagen wird. Er besagt: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes."

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