"Nürnberg will tanzen" - Gericht weist Klage ab

Plakat von Demo gegen Tanzverbot und Stille Tage an Gründonnerstag 2023
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Das Verwaltungsgericht in Ansbach hat die Klage des Bundes für Geistesfreiheit München gegen das Verbot der Veranstaltungsreihe "Nürnberg will Tanzen" zurückgewiesen, wie die Presse am 6. März 2025 meldete. Direkt nach der Verhandlung in Ansbach und vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts haben sich Assunta Tammelleo, Vorsitzende des bfg München, und Rechtsanwalt Mathes Breuer, der die Kläger vertritt, zur Verhandlung geäußert (siehe unten).

Der Bund für Geistesfreiheit München (bfg München) hatte unter dem Motto "Nürnberg will tanzen" eine Veranstaltungsreihe an Gründonnerstag/Karfreitag 2024 mit 14 Clubs in Nürnberg organisiert. Diese wurde vom Nürnberger Ordnungsamt mit Bescheid vom 25. März 2024 nicht genehmigt. Der bfg München hatte daraufhin seinen Anwalt beauftragt, eine Einstweilige Anordnung zu erwirken, mit dem Ziel die Partys doch noch zu ermöglichen. Die Anordnung wurde jedoch vom Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach zurückgewiesen. Am Aschermittwoch, 5. März 2025 fand das Hauptsacheverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach statt. Einen Tag später wurde die Klage zurückgewiesen, wie ein Gerichtssprecher laut dpa am 6. März mitteilte. Die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. (Presseartikel vom Verhandlungstag, 5 März, und vom 6. März)

Das Ordnungsamt Nürnberg befürchtete 2024 in seinem ablehnenden Bescheid, vor allem eine erhebliche Störung des Ruhe- und Stillecharakters des Karfreitags, da es sich um große publikumsstarke Betriebe im Innenstadtbereich handle.
Ganz anders als in Nürnberg hat der bfg München an Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag 2024 46 "Heidenspaß-Partys" in München, darunter übrigens viele große Clubs im Innenstadtbereich und eine im Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen veranstaltet. Fünf weitere Partys wurden vom bfg Regensburg durchgeführt.
 
Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 darf trotz Musik- und Tanzverbots an sog. Stillen Tagen gefeiert werden. Die Richter*innen in Karlsruhe hatten am 7. Oktober 2016 entschieden, dass Artikel 5 des Bayerischen Feiertagsgesetzes mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar ist. Damit folgte es einer Verfassungsbeschwerde des bfg München, der sich nach dem Verbot seiner "Heidenspaß- statt Höllenqual-Party" an Karfreitag 2007 durch alle Instanzen geklagt hatte.
 
Seitdem sind an Karfreitag und allen anderen "Stillen Tagen" Ausnahmen möglich, wenn Feste und Feiern Ausdruck einer weltanschaulichen Abgrenzung gegenüber christlichen Glaubensbekenntnissen sind. Das trifft aus Sicht des bfg München auf seine Veranstaltungen zu.
 
Nach der Verhandlung in Ansbach und vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts haben sich Assunta Tammelleo, Vorsitzende des bfg München, und Rechtsanwalt Mathes Breuer, der die Kläger vertritt, zur Verhandlung geäußert.

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