Die Götter stehen auf dem Prüfstand !

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Beim Bayrischen Verwaltungsgerichtshof steht eine kuriose Frage auf der Tagesordnung :

Wenn die Rechtsordnung von „gottesdienstlicher Nutzung und von Göttern“ spricht, was ist damit gemeint ?

Um diese Frage muß der BVwGh mit zwei Parteien streiten, die diese Frage unterschiedlich beantworten. Dazu ist eine öffentliche, mündliche Verhandlung

     am 22. Juli 2015 um 9.15  Uhr
     im Gerichtsgebäude , Bayerstraße 30 , 80335 München
     ( Az M 66 K 14.446 )

Worum geht es ?

Ausgangspunkt des Rechtsstreites ist ein für gottesdienstliche Zwecke gewidmeter Raum, in dem ein Rundfunkgerät steht. Streitig ist nun, ob dafür Rundfunkgebühren zu zahlen sind. In § 5 , Abs 5,  Nr 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) ist geregelt, dass für gottesdienstliche genutzte Räume eine Beitragspflicht für Rundfunkgeräte entfällt.

Der Kläger macht geltend, dass der streitige Raum in seinem Haus zu gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sei und auch dazu benutzt werde; ein dort stehendes  Rundfunkempfangsgerät sei somit von einer Gebührenzahlung befreit.

Die Beklagte (die Gebühreneinzugsbehörde / Bayerischer Rundfunk ) bestreitet dies vor allem mit der Behauptung, dieser Raum habe nicht die gesetzlich erwartete „gottesdienstliche Widmung“ und Nutzung.

Der Kläger weist aber eine solche Widmung mit einem ausführlichen Widmungsdokument nach. Die dort verehrte Gottheit ist das „Flying Spaghetti Monster“ , eine in Amerika anerkannte Gottheit mit einer Anhängerschaft / Religionsgemeinschaft, die weltweit ca. 10 Mio. Anhänger hat (wikipedia) und auch in Deutschland verehrt und anerkannt ist. Gründer ist der US-Amerikaner Bobby Henderson (Physiker), die Anhänger nennen sich volkstümlich „Pastafari“. In Deutschland ist diese „ Erste Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ ein eingetragene Verein (e.V.) und wegen Förderung kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke als gemeinnützige Körperschaft anerkannt und aktiv.

Im Gesetz ist nicht geregelt oder beschrieben, was eine gottesdienstliche Nutzung ist; die Rechtsordnung hat weder für die Götter noch für die Religionen eine verbindliche Definition, auch nicht die einschlägigen Wissenschaften.

Für die Beurteilung der streitigen Frage wird das Gericht vor allem auch die Grundrechtsbestimmungen der Religionsfreiheit und der Gleichbehandlung von Religionen und Weltanschauungen beachten müssen.

Beide Parteien sind anwaltlich vertreten; sie haben ihre Argumente schon schriftlich vorgetragen und werden diese dann auch bei der mündlichen Verhandlung vortragen und verteidigen.

Es wird eine interessante Verhandlung werden.
Auf das Ergebnis darf man gespannt sein.

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