Am 24. April 2018 beschloss das bayerische Kabinett die sogenannte Kreuzpflicht: „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes im Freistaat ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns deutlich wahrnehmbar ein Kreuz als sichtbares Bekenntnis zu den Grundwerten in Bayern und Deutschland anzubringen.“
Der Bund für Geistesfreiheit München (bfg München) sieht in dem Beschluss einen Verstoß gegen das Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates. Der Staat darf sich nicht mit einer bestimmten Religion oder Glaubensüberzeugung identifizieren. Sowohl deutsches Grundgesetz (Art. 4 Abs 1) als auch Bayerische Verfassung (Art. 107) verpflichten den Staat zur Religionsfreiheit und Neutralität. Und in Art. 142 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung heißt es, dass in Bayern keine Staatskirche besteht. Wir halten den Kreuzbeschluss daher für verfassungswidrig und haben am 5. Oktober 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht München eingereicht.
Am 1. Juni 2022 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz unsere Klage abgewiesen, aber die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Und am 19. Dezember 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klage des bfg München und des Bundes für Geistesfreiheit Bayern abgewiesen. Stand Februar 2025: Der bfg München hat eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.