Ein Kruzifix im Eingangsbereich eines staatlichen Gymnasiums hat die Glaubensfreiheit von zwei Schülerinnen verletzt. Die Weigerung der Schule, das Kruzifix zu Schulzeiten der Klägerinnen zu entfernen, war daher rechtswidrig. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 8. Juli 2025 festgestellt. Für rechtmäßig erachtete der BayVGH hingegen die Anordnung des Schulleiters, bei Nichtteilnahme an Schulgottesdiensten einen Alternativunterricht besuchen zu müssen, der sich u.a. mit allgemeinen Themen aus dem Fach Ethik befasste.
Hier geht es zur Pressemitteilung des BayVGH vom 9. Juli 2025:
https://www.vgh.bayern.de/mam/gerichte/bayvgh/presse/pm_-_bayvgh_kruzifix_im_eingangsbereich_eines_staatlichen_gymnasiums_hat_die_glaubensfreiheit_von_sch%C3%BClerinnen_verletzt.pdf
Das Gericht stellte auch fest, dass der sog. Kreuzerlass der bayerischen Staatsregierung aus dem Jahr 2018 im Fall von Schulen nicht gilt. In § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO), heißt es: „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.“ Schulen aber unterschieden sich von Behörden und Dienstellen, so das BayVGH.
Der Bund für Geistesfreiheit München (bfg München) hat gegen den Kreuzerlass Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 14. Dezember 2023 die Klage zurückgewiesen hatte.
Der bfg München fordert die Aufhebung des Kreuzerlasses bzw. des § 28 AGO und die Abnahme der Kreuze. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts sieht in § 28 AGO und im Anbringen der Kreuze in staatlichen Dienststellen nicht nur das staatliche Neutralitätsgebot verletzt, sondern kritisiert auch die Bevorzugung der christlichen Religion gegenüber anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.